Artikel 15 Darstellung der früheren Wertentwicklung — Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL III INHALT DER VERSCHIEDENEN ABSCHNITTE DES DOKUMENTS MIT WESENTLICHEN ANLEGERINFORMATIONEN
ABSCHNITT 4 Frühere Wertentwicklung
Artikel 15 Darstellung der früheren Wertentwicklung
Rückverweise
(1) Die Informationen über die frühere Wertentwicklung des OGAW sind in einem Balkendiagramm zu präsentieren, das die Wertentwicklung des OGAW in den letzten zehn Jahren darstellt.
Das in Unterabsatz 1 genannte Balkendiagramm muss eine leserliche Größe haben, darf aber unter keinen Umständen mehr als eine halbe Seite des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger ausmachen.
(2) OGAW mit einer Wertentwicklung von weniger als fünf vollständigen Kalenderjahren verwenden eine Präsentation, die lediglich die letzten fünf Jahre betrifft.
(3) Für Jahre, für die keinerlei Daten verfügbar sind, enthält das Diagramm eine Blanko-Spalte, in der lediglich das Datum angegeben wird.
(4) Für ein OGAW, für den noch keinerlei Daten über die Wertentwicklung für ein vollständiges Kalenderjahr vorliegen, ist eine Erklärung dahingehend aufzunehmen, dass noch keine ausreichenden Daten vorhanden sind, um den Anlegern nützliche Angaben über die frühere Wertentwicklung zu machen.
(5) Die Aufmachung des Balkendiagramms ist durch Erklärungen an deutlich sichtbarer Stelle zu ergänzen, die
a) vor dem begrenzten Aussagewert des Diagramms im Hinblick auf die künftige Wertentwicklung warnen;
b) kurz angeben, welche Kosten und Gebühren bei der Berechnung der früheren Wertentwicklung mitberücksichtigt oder ausgeschlossen wurden;
c) das Jahr der Existenzgründung des Fonds angeben;
d) die Währung benennen, in der die frühere Wertentwicklung berechnet wurde.
Die Anforderung in Buchstabe b gilt nicht für OGAW, die keine Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge in Rechnung stellen.
(6) Ein Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger enthält keine Aufzeichnung über die frühere Wertentwicklung, die zum laufenden Kalenderjahr (oder einem Teil davon) ins Verhältnis gesetzt wird.
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