Artikel 11 Erläuterung der Kosten und Erklärung zu ihrem Stellenwert — Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL III INHALT DER VERSCHIEDENEN ABSCHNITTE DES DOKUMENTS MIT WESENTLICHEN ANLEGERINFORMATIONEN
ABSCHNITT 3 Kosten
Artikel 11 Erläuterung der Kosten und Erklärung zu ihrem Stellenwert
Rückverweise
(1) Der Abschnitt „Kosten“ enthält eine erläuternde Beschreibung jeder in der Tabelle aufgeführten Kostenkategorie, einschließlich der folgenden Informationen:
a) in Bezug auf die Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge:
b) hinsichtlich der „laufenden Kosten“ eine Erklärung dahingehend, dass sie sich für das am [Monat/Jahr] endende Jahr auf die Vorjahreswerte stützen und gegebenenfalls von Jahr zu Jahr schwanken können.
(2) Der Abschnitt „Kosten“ enthält eine Erklärung zum Stellenwert der Kosten, aus der hervorgeht, dass die vom Anleger getragenen Kosten auf die Funktionsweise des OGAW verwendet werden, einschließlich der Vermarktung und des Vertriebs der OGAW-Anteile, und diese Kosten das potenzielle Anlagewachstum beschränken.
Keine Ergebnisse gefunden