Artikel 10 Präsentation der Kosten — Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL III INHALT DER VERSCHIEDENEN ABSCHNITTE DES DOKUMENTS MIT WESENTLICHEN ANLEGERINFORMATIONEN
ABSCHNITT 3 Kosten
Artikel 10 Präsentation der Kosten
Rückverweise
(1) Der Abschnitt „Kosten“ des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger enthält eine tabellarische Kostenaufstellung im Sinne von Anhang II.
(2) Die in Absatz 1 genannte Tabelle wird anhand folgender Anforderungen ausgefüllt:
a) Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge entsprechen jeweils dem höchsten Prozentsatz, der vom Kapitalengagement des Anlegers am OGAW in Abzug gebracht werden kann;
b) für alle vom OGAW im Jahresverlauf getragenen Kosten, die unter der Bezeichnung „laufende Kosten“ zusammengefasst werden, ist eine einzige auf den Zahlen des Vorjahres basierende Zahl zu nennen. Dabei handelt es sich um sämtliche im Laufe des Jahres angefallenen Kosten und sonstige Zahlungen aus den OGAW-Vermögenswerten während des festgelegten Zeitraums;
c) die Tabelle enthält eine Auflistung und Erläuterung sämtlicher dem OGAW unter bestimmten Bedingungen berechneter Kosten, die Grundlage, auf der die sie berechnet werden, und den Zeitpunkt, zu dem sie berechnet werden.
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