ANHANG II KOSTENAUFSTELLUNG — Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Die Kosten sind in einer wie folgt strukturierten Tabelle auszuweisen:
| Einmalige Kosten vor und nach der Anlage | |
| Ausgabeauf- undRücknahmeabschläge | [] %[] % |
| Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag, der von Ihrer Anlage [vor der Anlage] [vor der Auszahlung Ihrer Rendite] abgezogen wird. | |
| Kosten, die vom Fonds im Laufe des Jahres abgezogen werden. | |
| Laufende Kosten | [] % |
| Kosten, die der Fonds unter bestimmten Umständen zu tragen hat | |
| An die Wertentwicklung des Fonds gebundene Gebühren | [] % pro Jahr einer jeden vom Fonds erwirtschafteten Rendite über dem Referenzwert für diese Gebühren [Bezeichnung des Referenzwerts einfügen] |
Für jede dieser Kostenkategorien ist ein Prozentwert anzugeben.
Im Falle einer an die Wertentwicklung des Fonds gebundenen Gebühr ist der während des letzten OGAW-Geschäftsjahres berechnete Betrag als Prozentzahl anzugeben.
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