Artikel 48 Zusammenarbeit mit Dänemark — Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen
Gliederung
KAPITEL 7 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 48 Zusammenarbeit mit Dänemark
Das Unterstützungsbüro erleichtert die operative Arbeit mit Dänemark, einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährter Praktiken im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs.
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