Artikel 43 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen — Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen
Gliederung
KAPITEL 7 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 43 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen
(1) 29. November 2001
ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
(2) Das Unterstützungsbüro wendet außerdem die von der Kommission angenommenen und angewandten Sicherheitsgrundsätze für die Behandlung von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an.
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