Artikel 42 Zugang zu Dokumenten — Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen
Gliederung
KAPITEL 7 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 42 Zugang zu Dokumenten
(1) Für die Dokumente des Unterstützungsbüros gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die ausführlichen Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Gegen Entscheidungen des Unterstützungsbüros nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Unterstützungsbüro unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden