Artikel 41 Sprachenregelung — Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen
Gliederung
KAPITEL 7 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 41 Sprachenregelung
(1) 15. April 1958
ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
(2) Unbeschadet der auf der Grundlage des Artikels 342 AEUV gefassten Beschlüsse werden der jährliche allgemeine Tätigkeitsbericht des Unterstützungsbüros nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c und das Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f in allen Amtssprachen der Organe der Union erstellt.
(3) Die für die Tätigkeit des Unterstützungsbüros erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
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