Artikel 40 Rechtsstellung — Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen
Gliederung
KAPITEL 7 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 40 Rechtsstellung
(1) Das Unterstützungsbüro ist eine Einrichtung der Union. Es besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Das Unterstützungsbüro besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Das Unterstützungsbüro wird von seinem Exekutivdirektor vertreten.
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