Artikel 38 Personal — Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen
Gliederung
KAPITEL 6 BESTIMMUNGEN BETREFFEND DAS PERSONAL
Artikel 38 Personal
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt im Benehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten.
(3) Das Unterstützungsbüro übt gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.
(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen einzelstaatlicher Experten, die von den Mitgliedstaaten zu dem Unterstützungsbüro abgeordnet werden.
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