Artikel 35 Ausführung des Haushaltsplans — Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen
Gliederung
KAPITEL 5 FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 35 Ausführung des Haushaltsplans
Rückverweise
(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Unterstützungsbüros aus.
(2) Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.
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