Artikel 30 Ernennung des Exekutivdirektors — Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen
Gliederung
KAPITEL 4 ORGANISATION DES UNTERSTÜTZUNGSBÜROS
Artikel 30 Ernennung des Exekutivdirektors
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
Im Anschluss an diese Erklärung kann das Europäische Parlament eine Stellungnahme abgeben, in der es seine Meinung zu dem ausgewählten Bewerber äußert. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament darüber, inwieweit dieser Stellungnahme Rechnung getragen wird. Die Stellungnahme wird bis zur Ernennung des Bewerbers als persönlich eingestuft und vertraulich behandelt.
In den letzten neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der sie insbesondere Folgendes prüft:
die Leistungen des Exekutivdirektors und
die Aufgaben und Anforderungen des Unterstützungsbüros in den kommenden Jahren.
(2) Der Verwaltungsrat kann unter Berücksichtigung dieser Bewertung und nur in Fällen, in denen die Aufgaben und Anforderungen des Unterstützungsbüros dies rechtfertigen, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens drei Jahre verlängern.
(3) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit wird der Exekutivdirektor aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
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