Artikel 27 Sitzungen des Verwaltungsrats — Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen
Gliederung
KAPITEL 4 ORGANISATION DES UNTERSTÜTZUNGSBÜROS
Artikel 27 Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitz einberufen. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen teil. Der Vertreter des UNHCR nimmt nicht an den Sitzungen teil, in denen der Verwaltungsrat die Aufgaben nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b, h, i, j und m und nach Artikel 29 Absatz 2 ausführt und wenn der Verwaltungsrat beschließt, gemäß Artikel 50 Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen bereitzustellen, die es dem Unterstützungsbüro ermöglichen, das Fachwissen des UNHCR in Asylfragen zu nutzen.
(2) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzes oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
(3) Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.
Dänemark wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung Berater oder Experten hinzuziehen.
(5) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom Unterstützungsbüro wahrgenommen.
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