Artikel 19 Einzelstaatliche Kontaktstelle — Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen
Gliederung
KAPITEL 3 ASYL-UNTERSTÜTZUNGSTEAMS
Artikel 19 Einzelstaatliche Kontaktstelle
Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzelstaatliche Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Unterstützungsbüro in allen Angelegenheiten, die die Asyl-Unterstützungsteams betreffen.
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