Artikel 5 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der zentralen ATFM-Stelle — Verkehrsflussregelung im Flugverkehr
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale ATFM-Stelle
a) die Auswirkungen auf die Gesamtleistung des EATMN im Wege der Planung, Koordinierung und Durchführung von ATFM-Maßnahmen optimiert;
b) Betreiber bei der Festlegung von ATFM-Maßnahmen konsultiert;
c) die wirksame Durchführung von ATFM-Maßnahmen zusammen mit örtlichen ATFM-Stellen gewährleistet;
d) in Abstimmung mit örtlichen ATFM-Stellen alternative Streckenführungen ermittelt, um überlastete Bereiche zu vermeiden oder zu entlasten, wobei den Auswirkungen auf die Gesamtleistung des EATMN Rechnung zu tragen ist;
e) für diejenigen Flüge eine Änderung der Streckenführung anbietet, die zu einer Optimierung der Auswirkungen von Buchstabe d führt;
f) den Betreibern und ATS-Stellen zeitnah Informationen zur ATFM zur Verfügung stellt, unter anderem zu
g) die Häufigkeit der Nichteinreichung von Flugdurchführungsplänen und der Einreichung mehrfacher Flugdurchführungspläne überwacht;
h) einen Flugdurchführungsplan aussetzt, wenn unter Berücksichtigung der Zeittoleranz die ATFM-Startzeitnische nicht eingehalten werden kann und eine neue geschätzte Zeit für den Rollbeginn nicht bekannt ist;
i) die Zahl der nach Artikel 4 Absatz 5 gewährten Ausnahmen überwacht.
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