Artikel 14 Zusatzanforderungen — Verkehrsflussregelung im Flugverkehr
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Personal der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten, das an ATFM-Aktivitäten Teil hat,
a) auf die Bestimmungen dieser Verordnung ordnungsgemäß hingewiesen wird;
b) angemessen ausgebildet und für seine Tätigkeit kompetent ist.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen um zu gewährleisten, dass die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten, die Verantwortlichkeiten für ATFM-Funktionen haben,
a) Betriebshandbücher mit den einschlägigen Anleitungen und Informationen entwickeln und pflegen, die ihrem Betriebspersonal die Anwendung dieser Verordnung ermöglichen;
b) dafür sorgen, dass diese Handbücher konsistent und zugänglich sind und auf dem aktuellsten Stand gehalten werden, und dass ihre Aktualisierung und Verbreitung einem geeigneten Qualitäts- und Redaktionsmanagement unterliegen;
c) dafür sorgen, dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren mit dieser Verordnung in Übereinstimmung stehen.
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