Artikel 12 Leistungsbeurteilung — Verkehrsflussregelung im Flugverkehr
(1) Bei der Durchführung von Artikel 11 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die zentrale ATFM-Stelle Jahresberichte mit Angaben zur Qualität der ATFM, erstellt, die Folgendes enthalten:
a) Ursachen von ATFM-Maßnahmen;
b) Auswirkungen von ATFM-Maßnahmen;
c) Einhaltung von ATFM-Maßnahmen;
d) Beiträge der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten zur Optimierung der Auswirkungen auf das Gesamtnetz.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Archiv der in Artikel 6 Absatz 5 aufgeführten ATFM-Daten, Flugdurchführungspläne, Betriebs-Logs und relevanten Kontextdaten von der zentralen ATFM-Stelle geschaffen und gepflegt wird.
Die in Unterabsatz 1 genannten Datenelemente sind für die Dauer von zwei Jahren ab ihrer Übermittlung aufzubewahren und der Kommission, den Mitgliedstaaten, ATS-Stellen und Betreibern zugänglich zu machen.
Diese Daten sind Flughafenkoordinatoren und Flughafenbetreibern zugänglich zu machen, um sie bei ihrer regelmäßigen Bewertung der erklärten Kapazität zu unterstützen.
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