Artikel 9 Datenschutz — Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL II ANFORDERUNGEN AN INTEROPERABILITÄT UND LEISTUNG
Artikel 9 Datenschutz
Rückverweise
(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten stellen sicher, dass die Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in Einklang mit den in Anhang VI festgelegten Anforderungen geschützt werden.
(2) Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten stellen sicher, dass die Rückverfolgbarkeit jeder Dateneinheit während ihrer Gültigkeitsdauer und mindestens 5 Jahre nach deren Ende bzw. bis zu 5 Jahre nach dem Ende der Gültigkeit aller ausgehend von dieser Dateneinheit berechneten oder abgeleiteten Dateneinheiten, je nach dem welches Datum das spätere ist, erhalten bleibt.
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