Artikel 7 Konsistenz, Zeitnähe und Qualifikation des Personals — Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL II ANFORDERUNGEN AN INTEROPERABILITÄT UND LEISTUNG
Artikel 7 Konsistenz, Zeitnähe und Qualifikation des Personals
Rückverweise
(1) Werden Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen in dem AIP von mehr als einem Mitgliedstaat veröffentlicht, sorgt der für diese AIP zuständige Anbieter von Flugberatungsdiensten für die Einrichtung geeigneter Verfahren zur Gewährleistung der Konsistenz dieser Informationen.
(2) Die Anbieter von Flugberatungsdiensten sorgen dafür, dass bei den in den AIP ihrer Mitgliedstaaten veröffentlichten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen durch Anmerkungen kenntlich gemacht wird, welche dieser Informationen nicht den in dieser Verordnung festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
(3) Die Anbieter von Flugberatungsdiensten sorgen dafür, dass die neusten regelmäßigen Aktualisierungen in Form von Änderungen und Ergänzungen der AIP öffentlich zugänglich gemacht werden.
(4) Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten sorgen dafür, dass die Angehörigen ihres Personals, die für Aufgaben bei der Bereitstellung von Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformation zuständig sind, über folgende Auflagen unterrichtet wurden und diese anwenden:
a) die Anforderungen für Änderungen und Ergänzungen von AIP und NOTAM gemäß den ICAO-Richtlinien, auf die in Anhang III Nummern 5, 6 und 7 verwiesen wird,
b) die in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Aktualisierungszyklen für die Herausgabe von AIP-Änderungen und -Ergänzungen, die für die Bereiche gelten, in denen sie Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen bereitstellen.
(5) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 stellen die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten außerdem sicher, dass das Personal, das Aufgaben bei der Bereitstellung von Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen übernimmt, für die ihm anvertrauten Aufgaben angemessen geschult, qualifiziert und zugelassen ist.
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