Artikel 6 Datenqualität — Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL II ANFORDERUNGEN AN INTEROPERABILITÄT UND LEISTUNG
Artikel 6 Datenqualität
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Flugsicherungsorganisationen die in Anhang IV Teil A festgelegten Anforderungen an die Datenqualität einhalten.
(2) Bei der Bereitstellung von Luftfahrtdaten und/oder von Luftfahrtinformationen beachten die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten die in Anhang IV Teil B festgelegten Nachweisanforderungen.
(3) Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten entwickeln für den Austausch von Luftfahrtdaten und/oder von Luftfahrtinformationen zwischen ihnen formale Regelungen in Übereinstimmung mit den in Anhang IV Teil C festgelegten Anforderungen.
(4) Bei ihren Tätigkeiten als Datengenerierer beachten die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten die in Anhang IV Teil D festgelegten Anforderungen für die Datengenerierung.
(5) Die Anbieter von Flugberatungsdiensten gewährleisten, dass Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen, die von anderen als den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Datengenerierern stammen, dem vorgesehenen nächsten Nutzer in einer für die vorgesehene Nutzung angemessenen Qualität zur Verfügung gestellt werden.
(6) In ihrer Funktion als zuständige Stelle für offizielle Ersuchen um Datengenerierung gewährleisten die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten, dass
a) die Daten gemäß ihren Anweisungen generiert, geändert oder gelöscht werden;
b) ihre Anweisungen zur Datengenerierung unbeschadet Anhang IV Teil C mindestens folgende Elemente umfassen:
(7) Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten beachten die in Anhang IV Teil E festgelegten Anforderungen an die Datenprozesse.
(8) Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten sorgen dafür, dass Verfahren für Fehlermeldung, Feedback und Korrektur in Übereinstimmung mit den in Anhang IV Teil F festgelegten Anforderungen eingerichtet und befolgt werden.
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