Artikel 4 Datensatz — Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL II ANFORDERUNGEN AN INTEROPERABILITÄT UND LEISTUNG
Artikel 4 Datensatz
Rückverweise
Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten stellen Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in Einklang mit den in Anhang I beschriebenen Spezifikationen für Datensätze bereit.
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