Artikel 14 Übergangsbestimmungen — Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14 Übergangsbestimmungen
Rückverweise
(1) Mitgliedstaaten, die der ICAO vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen wesentlichen Unterschied im Sinne von Artikel 38 des Abkommens von Chicago mitgeteilt haben, dürfen ihre nationalen Bestimmungen zu den in Anhang XI dieser Verordnung festgelegten Gegenständen spätestens bis zum 30. Juni 2014 aufrecht erhalten.
(2) Vor dem 1. Juli 2013 veröffentlichte und nicht geänderte Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen werden spätestens bis zum 30. Juni 2017 mit dieser Verordnung in Einklang gebracht.
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