Artikel 12 Prüfung von Systemen — Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL IV KONFORMITÄTSBEWERTUNG UND ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN
Artikel 12 Prüfung von Systemen
Rückverweise
(1) Flugsicherungsorganisationen, die nachweisen können oder nachgewiesen haben, dass sie die in Anhang IX festgelegten Bedingungen erfüllen, führen eine Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme in Übereinstimmung mit den in Anhang X Teil A festgelegten Anforderungen durch.
(2) Flugsicherungsorganisationen, die nicht nachweisen können, dass sie die in Anhang IX festgelegten Bedingungen erfüllen, beauftragen eine benannte Stelle mit der Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Systeme. Diese Prüfung erfolgt in Übereinstimmung mit den in Anhang X Teil B festgelegten Anforderungen.
Keine Ergebnisse gefunden