Artikel 10 Anforderungen an das Management — Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL III ANFORDERUNGEN AN DAS QUALITÄTS- SICHERHEITS- UND GEFAHRENABWEHRMANAGEMENT
Artikel 10 Anforderungen an das Management
Rückverweise
(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 sorgen die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Systems für das Qualitätsmanagement, das ihre Tätigkeiten zur Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen abdeckt, gemäß den in Anhang VII Teil A festgelegten Anforderungen.
(2) Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten stellen sicher, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte System für das Qualitätsmanagement Verfahren festlegt, die die Einhaltung der in Anhang VII Teil B genannten Ziele des Sicherheitsmanagements und der in Anhang VII Teil C genannten Ziele des Gefahrenabwehrmanagements gewährleisten.
(3) Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten stellen sicher, dass die betroffenen Beteiligten vor Änderungen an bestehenden Systemen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie vor der Einführung von neuen Systemen eine Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung, durchführen.
(4) Bei der Sicherheitsbewertung gelten die in Artikel 7 Absatz 3, Anhang I, Anhang II und Anhang IV Teil A Nummern 1 und 2 aufgeführten Anforderungen als Sicherheitsanforderungen und sind als Minimum zugrunde zu legen.
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