Artikel 17 Sanktionen — Umweltzeichen
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
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