Artikel 91 Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL VIII DURCHSETZUNG
Artikel 91 Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten ergreifen unverzüglich Maßnahmen gegen Kapitäne von Fischereifahrzeugen oder andere natürliche und juristische Personen, die bei einem schweren Verstoß im Sinne von Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 auf frischer Tat betroffen wurden, um sie an der Fortsetzung des Verstoßes zu hindern.
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