EU-RechtVerordnungenDie EU-FischereikontrollregelungTITEL VII INSPEKTIONEN UND VERFAHRENKAPITEL IV Verfahren bei Verstößen, die bei Inspektionen festgestellt werdenArtikel 88

Artikel 88 Ausgleichsmaßnahmen für den Fall, dass der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung kein Verfahren einleitet

In Kraft seit 01. Januar 1001
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