Artikel 87 Von Gemeinschaftsinspektoren festgestellte Verstöße — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL VII INSPEKTIONEN UND VERFAHREN
KAPITEL IV Verfahren bei Verstößen, die bei Inspektionen festgestellt werden
Artikel 87 Von Gemeinschaftsinspektoren festgestellte Verstöße
Die Mitgliedstaaten leiten alle geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung eines Verstoßes ein, den ein Gemeinschaftsinspektor in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit oder auf einem Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge festgestellt hat.
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