EU-RechtVerordnungenDie EU-FischereikontrollregelungTITEL VII INSPEKTIONEN UND VERFAHRENKAPITEL III Bei Inspektionen festgestellte VerstößeArtikel 84

Artikel 84 Verstärkte Weiterverfolgung bei bestimmten schweren Verstößen

In Kraft seit 01. Januar 1001
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