Artikel 83 Außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats festgestellte Verstöße — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL VII INSPEKTIONEN UND VERFAHREN
KAPITEL III Bei Inspektionen festgestellte Verstöße
Artikel 83 Außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats festgestellte Verstöße
Rückverweise
(1) Wurde als Ergebnis einer Inspektion, die gemäß Artikel 80 durchgeführt wurde, ein Verstoß festgestellt, so übermittelt der inspizierende Mitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat oder, im Falle einer Inspektion außerhalb von Gemeinschaftsgewässern, dem Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs unverzüglich eine Zusammenfassung des Inspektionsberichts. Der vollständige Bericht geht dem Küsten- und dem Flaggenmitgliedstaat binnen 15 Tagen nach Durchführung der Inspektion zu.
(2) Der Küstenmitgliedstaat oder, im Falle einer Inspektion außerhalb von Gemeinschaftsgewässern, der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs leitet alle geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung des Verstoßes gemäß Absatz 1 ein.
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