Artikel 77 Zulässigkeit von Inspektionsberichten und Überwachungsberichten — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL VII INSPEKTIONEN UND VERFAHREN
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 77 Zulässigkeit von Inspektionsberichten und Überwachungsberichten
Rückverweise
Inspektionsberichte und Überwachungsberichte, die von Gemeinschaftsinspektoren oder von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von Vertretern der Kommission erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Strafverfahren zulässige Beweismittel. Sie werden für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektionsberichten und Überwachungsberichten der Mitgliedstaaten selbst gleichgestellt.
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