Artikel 75 Aufgaben des Betreibers — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL VII INSPEKTIONEN UND VERFAHREN
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 75 Aufgaben des Betreibers
Rückverweise
(1) Der Betreiber erleichtert den sicheren Zugang zu dem Schiff, dem Transportfahrzeug oder dem Raum, in dem die Fischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden. Er gewährleistet die Sicherheit der Vertreter der Behörden und darf diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören.
(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.
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