Artikel 67 Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung von Übernahmeerklärungen — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL V KONTROLLE DER VERMARKTUNG
KAPITEL II Tätigkeiten nach der Anlandung
Artikel 67 Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung von Übernahmeerklärungen
Rückverweise
(1) 200000
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln elektronisch Informationen zu den Übernahmeerklärungen gemäß Artikel 66 Absatz 2.
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