Artikel 66 Übernahmeerklärung — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL V KONTROLLE DER VERMARKTUNG
KAPITEL II Tätigkeiten nach der Anlandung
Artikel 66 Übernahmeerklärung
(1) 200000
(2) Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, nicht der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fisch angelandet hat, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Angaben möglichst elektronisch eine Kopie der Übernahmeerklärung übermittelt wird.
(3) Die Übernahmeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:
a) äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeug, das die Erzeugnisse angelandet hat;
b) Hafen und Datum der Anlandung;
c) Name des Schiffsbetreibers oder -kapitäns;
d) FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
e) Mengen jeder eingelagerten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;
f) Name und Anschrift der Einrichtungen, in denen die Erzeugnisse gelagert werden;
g) gegebenenfalls Hinweis auf das Transportdokument gemäß Artikel 68.
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