Artikel 64 Inhalt der Verkaufsbelege — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL V KONTROLLE DER VERMARKTUNG
KAPITEL II Tätigkeiten nach der Anlandung
Artikel 64 Inhalt der Verkaufsbelege
Rückverweise
(1) Die Verkaufsbelege gemäß den Artikeln 62 und 64 enthalten folgende Angaben:
a) äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat;
b) Hafen und Datum der Anlandung;
c) Name des Fischereifahrzeugbetreibers oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Verkäufer ist, Name des Verkäufers;
d) Name des Käufers und dessen MwSt.-Nummer, dessen Steuernummer oder eine andere individuelle Identifikationsnummer;
e) FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
f) Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;
g) für alle Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen gelten, Einzelgröße oder Gewicht, Klasse, Aufmachung und Frische;
h) gegebenenfalls Bestimmung der vom Markt genommenen Erzeugnisse (Übertragung, Tierfutter, Verarbeitung zu Mehl für Tierfutter, Köder oder Non-food);
i) Ort und Datum des Verkaufs;
j) wenn möglich, Nummer und Datum der Rechnung und gegebenenfalls der Verkaufsvertrag;
k) gegebenenfalls Verweis auf die Übernahmeerklärung gemäß Artikel 66 oder das Transportdokument gemäß Artikel 68;
l) Preis.
(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
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