Artikel 63 Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung von Verkaufsbelegen — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL V KONTROLLE DER VERMARKTUNG
KAPITEL II Tätigkeiten nach der Anlandung
Artikel 63 Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung von Verkaufsbelegen
Rückverweise
(1) 200000
(2) Desgleichen übermitteln die Mitgliedstaaten, ebenso elektronisch, Informationen zu den Verkaufsbelegen gemäß Artikel 62 Absätze 3 und 4.
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