Artikel 62 Ausfüllen und Übermittlung von Verkaufsbelegen — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL V KONTROLLE DER VERMARKTUNG
KAPITEL II Tätigkeiten nach der Anlandung
Artikel 62 Ausfüllen und Übermittlung von Verkaufsbelegen
(1) 200000
(2) 200000
(3) Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, nicht der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fisch angelandet hat, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Angaben eine Kopie des Verkaufsbelegs — möglichst elektronisch — übermittelt wird.
(4) Erfolgt die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, so sorgt der für die Kontrolle der Erstvermarktung zuständige Mitgliedstaat dafür, dass den für die Kontrolle der Anlandung der betreffenden Erzeugnisse zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs nach Eingang des Verkaufsbelegs eine Kopie — möglichst elektronisch — übermittelt wird.
(5) Erfolgt die Anlandung außerhalb der Gemeinschaft und findet der Erstverkauf in einem Drittland statt, so übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf möglichst elektronisch eine Kopie des Verkaufsbelegs oder ein gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Informationen enthält.
(6) 28. November 2006
ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
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