Artikel 52 Erreichen des Schwellensatzes in zwei Hols — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL IV FISCHEREIKONTROLLE
KAPITEL IV Kontrolle der technischen Maßnahmen
Abschnitt 3 Ad-hoc-Schliessung von Fischereien
Artikel 52 Erreichen des Schwellensatzes in zwei Hols
Rückverweise
(1) Übersteigt die Fangmenge in zwei aufeinanderfolgenden Hols den festgelegten Schwellensatz, so begibt sich das Fischereifahrzeug, bevor es weiterfischt, in ein Fanggebiet, das mindestens fünf Seemeilen, oder, bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, mindestens zwei Seemeilen von dem Ort des vorherigen Hols entfernt ist, und informiert unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats.
(2) Die Kommission kann die in Absatz 1 genannten Entfernungen von sich aus oder auf Verlangen des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 ändern.
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