Artikel 48 Bergung von verloren gegangenem Fanggerät — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL IV FISCHEREIKONTROLLE
KAPITEL IV Kontrolle der technischen Maßnahmen
Abschnitt 1 Einsatz von Fanggerät
Artikel 48 Bergung von verloren gegangenem Fanggerät
Rückverweise
(1) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft führen die Ausrüstung zur Bergung von verlorenem Fanggerät an Bord mit.
(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das Fanggerät oder Teile davon verloren hat, versucht, diese(s) so bald wie möglich zu bergen.
(3) Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, so unterrichtet der Kapitän des Fischereifahrzeugs die zuständige Behörde seines Flaggenmitgliedstaats, die daraufhin der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats binnen 24 Stunden Folgendes mitteilt:
a) äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;
b) Art des verlorenen Fanggeräts;
c) Zeitpunkt, zu dem das Fanggerät verloren ging;
d) Position, auf der das Fanggerät verloren ging;
e) Maßnahmen, die zur Bergung des Fanggeräts unternommen wurden.
(4) Bergen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Fanggerät, dessen Verlust nicht gemeldet wurde, so können sie die Kosten von dem Kapitän des Fischereifahrzeugs zurückfordern, das das Gerät verloren hat.
(5) Ein Mitgliedstaat kann unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von weniger als 12 m von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, wenn sie
a) ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenmitgliedstaats tätig sind oder
b) zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.
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