Artikel 45 Zeitnahe Unterrichtung über die Nutzung der Quoten — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL IV FISCHEREIKONTROLLE
KAPITEL III Kontrolle der Mehrjahrespläne
Artikel 45 Zeitnahe Unterrichtung über die Nutzung der Quoten
Rückverweise
(1) Haben die insgesamt getätigten Fänge von Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, einen bestimmten Schwellenwert der nationalen Quote erreicht, so werden die Fangdaten der Kommission häufiger übermittelt.
(2) Der betreffende Schwellenwert und die Häufigkeit der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten werden vom Rat festgelegt.
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