Artikel 35 Schließung von Fischereien durch die Mitgliedstaaten — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL IV FISCHEREIKONTROLLE
KAPITEL I Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten
Abschnitt 4 Schliessung von Fischereien
Artikel 35 Schließung von Fischereien durch die Mitgliedstaaten
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat setzt den Zeitpunkt fest, ab dem
a) eine Quote durch die Fänge, die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe getätigt haben, als ausgeschöpft gilt;
b) der höchstzulässige Fischereiaufwand, den alle Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge oder eine Gruppe dieser Fischereifahrzeuge mit einem bestimmten Fanggerät oder in einer bestimmten Fischerei in einem bestimmten geografischen Gebiet betreiben dürfen, als erreicht gilt.
(2) Der Mitgliedstaat untersagt allen oder einigen Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an den Fang von Fischen des Bestands oder der Bestandsgruppe, dessen/deren Quote ausgeschöpft ist, die betreffende Fischerei oder, wenn die betreffenden Fischereifahrzeuge das betreffende Fanggerät an Bord mitführen, den Fischfang in dem einschlägigen geografischen Gebiet, wenn der höchstzulässige Fischereiaufwand erreicht ist, sowie insbesondere das Anbordbehalten, Umladen, Umlagern und Anlanden von Fängen, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, und legt fest, bis wann Umladungen, Transfers und Anlandungen oder letzte Fangmeldungen noch möglich sind.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Die Kommission macht die nach diesem Artikel eingegangenen Mitteilungen den Mitgliedstaaten elektronisch zugänglich.
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