Artikel 34 Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL IV FISCHEREIKONTROLLE
KAPITEL I Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten
Abschnitt 3 Datenaufzeichnung und Datenaustausch durch die Mitgliedstaaten
Artikel 34 Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich, wenn sie feststellen, dass
a) aufgrund der Fänge, die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe getätigt haben, die betreffende Quote zu 80 % als ausgeschöpft gilt oder
b) 80 % des höchstzulässigen Fischereiaufwands, den alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder eine Gruppe dieser Fischereifahrzeuge mit einem bestimmten Fanggerät oder in einer bestimmten Fischerei in einem bestimmten geografischen Gebiet betreiben dürfen, als erreicht gelten.
In diesen Fällen übermitteln sie der Kommission auf deren Anfrage detailliertere und häufigere Angaben als in Artikel 33 verlangt.
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