Artikel 32 Durchführungsbestimmungen — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL IV FISCHEREIKONTROLLE
KAPITEL I Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten
Abschnitt 2 Kontrolle des Fischereiaufwands
Artikel 32 Durchführungsbestimmungen
Rückverweise
Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.
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