Artikel 3 Beziehung zu internationalen und nationalen Bestimmungen — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Beziehung zu internationalen und nationalen Bestimmungen
Rückverweise
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen in Fischereiabkommen, die die Gemeinschaft mit Drittländern geschlossen hat, oder die im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen oder ähnlichen Übereinkünften Anwendung finden, in denen die Gemeinschaft Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet nationaler Kontrollmaßnahmen, die über die Mindestanforderungen der Verordnung hinausgehen, sofern diese Bestimmungen mit den Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind und mit der gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen. Auf Verlangen der Kommission teilen die Mitgliedstaaten solche Kontrollmaßnahmen mit.
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