Artikel 23 Ausfüllen und Übermittlung der Anlandeerklärung — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL IV FISCHEREIKONTROLLE
KAPITEL I Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 23 Ausfüllen und Übermittlung der Anlandeerklärung
Rückverweise
(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen füllt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr oder sein Vertreter eine Anlandeerklärung aus, in die alle Mengen jeder angelandeten Art eingetragen werden.
(2) Die Anlandeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:
a) äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;
b) FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
c) Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;
d) Anlandehafen.
(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter übermittelt die Anlandeerklärung so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der Anlandung,
a) an ihren Flaggenmitgliedstaat und,
b) wenn die Anlandung in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats erfolgt ist, an die zuständigen Behörden des betreffenden Hafenmitgliedstaats.
(4) Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben in der Anlandeerklärung.
(5) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
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