Artikel 19 Genehmigung zum Einlaufen in den Hafen — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL IV FISCHEREIKONTROLLE
KAPITEL I Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 19 Genehmigung zum Einlaufen in den Hafen
Rückverweise
Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn die Angaben gemäß den Artikeln 17 und 18 nicht vollständig sind; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt.
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