Artikel 18 Anmeldung der Anlandung in einem anderen Mitgliedstaat — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL IV FISCHEREIKONTROLLE
KAPITEL I Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 18 Anmeldung der Anlandung in einem anderen Mitgliedstaat
Rückverweise
(1) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 nicht verpflichtet sind, Fischereilogbuchdaten elektronisch aufzuzeichnen, und die beabsichtigen, einen Hafen oder Anlandevorrichtungen in einem anderen Küstenmitgliedstaat als ihrem Flaggenmitgliedstaat zu nutzen, teilen den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 mit.
(2) Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können einem früheren Einlaufen zustimmen.
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