Artikel 12 Datenübertragung für Überwachungsmaßnahmen — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL III ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
Artikel 12 Datenübertragung für Überwachungsmaßnahmen
Rückverweise
VMS-Daten, AIS-Daten und VDS-Daten, die im Rahmen dieser Verordnung gesammelt wurden, können an Gemeinschaftsagenturen und an die an Überwachungsmaßnahmen beteiligten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit auf See, der Durchführung von Grenzkontrollen, des Schutzes der Meeresumwelt und allgemein der Durchsetzung geltender Vorschriften weitergegeben werden.
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