Artikel 119 Ausschussverfahren — Die EU-Fischereikontrollregelung
Gliederung
TITEL XIII DURCHFÜHRUNG
Artikel 119 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden