EU-RechtVerordnungenDie EU-FischereikontrollregelungTITEL XI MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER BEACHTUNG DER ZIELE DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK DURCH DIE MITGLIEDSTAATENKAPITEL III Abzug und Übertragung von Quoten und FischereiaufwandArtikel 107

Artikel 107 Quotenabzüge wegen Nichtbeachtung der Zielsetzungen der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

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